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   OLG Celle, 17.03.2006 - 1 Ws 42/06 (StrVollz)   

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https://dejure.org/2006,7115
OLG Celle, 17.03.2006 - 1 Ws 42/06 (StrVollz) (https://dejure.org/2006,7115)
OLG Celle, Entscheidung vom 17.03.2006 - 1 Ws 42/06 (StrVollz) (https://dejure.org/2006,7115)
OLG Celle, Entscheidung vom 17. März 2006 - 1 Ws 42/06 (StrVollz) (https://dejure.org/2006,7115)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Strafvollzug: Verkürzung von Besuchs- und Aufschlusszeiten infolge des einheitlichen niedersächsischen Vollzugskonzepts

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 14 Abs. 2 StVollzG; § 49 Abs. 2 VwVfg
    Verkürzung der Besuchs- und Aufschlusszeiten infolge der Einführung des einheitlichen niedersächsischen Vollzugskonzepts; Verletzung eigener Rechte durch die Verkürzung der Besuchs- und Aufschlusszeiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkürzung der Besuchs- und Aufschlusszeiten infolge der Einführung des einheitlichen niedersächsischen Vollzugskonzepts; Verletzung eigener Rechte durch die Verkürzung der Besuchs- und Aufschlusszeiten

  • Judicialis

    StVollzG § 14 Abs. 2; ; VwVfg § 49 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 14 Abs. 2; VwVfg § 49 Abs. 2
    Widerruf begünstigender Verwaltungsakte, Besuchs und Aufschlusszeiten, Einheitliches niedersächsisches Vollzugskonzept

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 582
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Celle, 12.01.2005 - 1 Ws 416/04

    Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungsentscheidungen lediglich als Hinweise für

    Auszug aus OLG Celle, 17.03.2006 - 1 Ws 42/06
    Zwar binden politische Vorgaben und Verwaltungsanordnungen die Gerichte nicht (vgl. OLG Celle vom 12.1.2005, 1 Ws 416/05, StV 2005, 339).
  • KG, 22.01.1996 - 5 Ws 424/95
    Auszug aus OLG Celle, 17.03.2006 - 1 Ws 42/06
    So hat etwa das Kammergericht entschieden, dass eine als Widerruf eines begünstigenden Dauerverwaltungsaktes zu qualifizierende Verkürzung bislang gewährter Aufschlusszeiten aufgrund von Personalmangel in einer Vollzugsanstalt auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden ist (KG ZfStrVO 1998, 310).
  • OLG Celle, 10.10.1989 - 1 Ws 295/89
    Auszug aus OLG Celle, 17.03.2006 - 1 Ws 42/06
    a) Soweit der Antragsteller sich gegen die Verkürzung der Besuchszeiten und den hiermit reduzierten Automateneinkauf wendet, erscheint schon fraglich, ob diese Regelungen bereits in den Rechtskreis des Antragstellers eingreifen und unmittelbare Rechtswirkungen entfalten (vgl. hierzu OLG Celle vom 10.10.1989, 1 Ws 295/89, ZfStrVO 1990, 307).
  • KG, 13.09.1984 - 5 Ws 314/84
    Auszug aus OLG Celle, 17.03.2006 - 1 Ws 42/06
    Hierbei besteht Einvernehmen dahin, dass derartige neue Umstände nicht in der Person des Antragstellers begründet sein müssen, sondern auch außerhalb seiner Einflussmöglichkeiten liegen können (KG ZfStrVO 1985, 251; Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 10. Aufl., § 14 Rn. 3; Schwindt/Böhm, Strafvollzugsgesetz, 5. Aufl., § 14 Rn. 13).
  • BVerfG, 17.10.2012 - 2 BvR 736/11

    Rechtsschutzbedürfnis (Fortbestehen; gewichtiger Grundrechtseingriff); Vollzug

    Dies schließt zwar, wo eine Gefährdung gesetzlicher Haftzwecke oder der Anstaltsordnung nicht durch jeweils einzelne Maßnahmen hinreichend abgewehrt werden kann, Beschränkungen allgemeiner Art nicht aus (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 34, 384 ; s. auch, für Regelungen durch Allgemeinverfügung, BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2011 - 2 BvR 722/11 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 17. März 2006 - 1 Ws 42/06 (StrVollz) -, NStZ 2006, S. 582 f.); dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist insoweit jedoch dadurch Rechnung zu tragen, dass Ausnahmen zugelassen werden, soweit dies ohne konkrete Gefährdung der genannten Belange möglich ist (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 384 ; 42, 95 ; BVerfGK 13, 163 ).
  • BVerfG, 05.05.2011 - 2 BvR 722/11

    Gleichbehandlung arbeitender und nicht arbeitender Strafgefangener hinsichtlich

    Indem das Landgericht den verbleibenden Antrag ohne nähere Begründung als unzulässig verworfen hat, weil es insoweit an einer regelnden Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG fehle, hat es allerdings nicht erwogen, ob die Regelung der Ein- und Aufschlusszeiten durch die Tagesablaufpläne, die der Beschwerdeführer als gleichheitswidrig beanstandete, eine Allgemeinverfügung darstellt und als solche für den Beschwerdeführer, soweit ihn betreffend, gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG angreifbar ist (so für die Regelung der Aufschlusszeiten OLG Celle, Beschluss vom 17. März 2006 - 1 Ws 42/06 (StrVollz) -, NStZ 2006, S. 582 f. ; KG, Beschluss vom 22. Januar 1996 - 5 Ws 424/95 Vollz -, ZfStrVo 1998, S. 310 ; für die Regelung der Arbeitszeit KG, Beschluss vom 30. November 1988 - 5 Vollz (Ws) 284/88 u.a. -, NStZ 1989, S. 445 ff.; allgemein zu den Voraussetzungen, unter denen Hausordnungs- oder Hausverfügungsregelungen als regelnde Maßnahmen im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG angreifbar sind, OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 1989 - 1 Ws 295/89 StrVollz -, NStZ 1990, S. 426 ; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15. März 2001 - 3 Ws 1308/00 StVollz -, NStZ 2001, S. 669 ).
  • OLG Frankfurt, 27.03.2018 - 3 Ws 906/17

    Maßnahme gemäß § 109 StVollzG; Ausführung eines Sicherungsverwahrten

    Die bloße Aussicht, mit einem künftigen Begehren auf dieser Grundlage abgewiesen zu werden, ist noch keine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen (vgl. OLG Celle NStZ 2006, 582 [OLG Celle 17.03.2006 - 1 Ws 42/06 (StrVollz)] ).
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